Steuern
In der ganzen Schweiz gilt das Gegenwartsprinzip. In der aktuellen Steuererklärung ist das Einkommen und Vermögen aus dem Vorjahr zu deklarieren. Sie erhalten im aktuellen Kalenderjahr jeweils eine Vorbezugsrechnung (provisorische Rechnung) zur Bezahlung der Gemeindesteuern. Der definitive Steuerbetrag wird im Folgejahr aufgrund der Einschätzung des Kantonalen Steueramtes festgesetzt (definitive Veranlagung).
Basis für den Vorbezug
Als Vorbezug wird der Steuerbetrag gemäss der letztbekannten definitiven Staatssteuerveranlagung in Rechnung gestellt.
Falls Ihre Vorbezugsrechnung wesentlich zu hoch oder zu tief ist, nehmen Sie mit den Finanzverwaltung Kontakt auf.
Änderung der finanziellen Verhältnisse
Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse voraussichtlich wesentlich ändern werden, bitten wir Sie uns zu kontaktieren.
Steuerpflicht
Bei Wegzug in eine andere Gemeinde beginnt die Steuerpflicht in der neuen Gemeinde rückwirkend ab 1. Januar des Wegzugsjahres.
Bei Heirat sind beide Ehegatten rückwirkend per 1. Januar zusammen als Ehegemeinschaft steuerpflichtig (gemeinsame Besteuerung für die ganze Steuerperiode).
Durch eine Scheidung, eine rechtliche oder tatsächliche Trennung, sind beide Ehegatten rückwirkend per 1. Januar getrennt als Einzelpersonen steuerpflichtig (separate Besteuerung für die ganze Steuerperiode).
Der Tod eines Ehegatten führt zur Beendigung der Steuerpflicht der Ehegemeinschaft (per Sterbedatum) und zum Neueintritt des überlebenden Ehegatten.
Einsprachen
Einsprachen und Erlassgesuche gegen die definitive Veranlagung sind schriftlich an die kantonale Steuerverwaltung in Solothurn zu richten. Dabei ist es wichtig, dass Sie der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Obergerlafingen eine Kopie zustellen, damit ein Mahnstopp eingerichtet werden kann.
Steuerauskünfte
Gemäss Gesetzgebung über die Staats- und Gemeindesteuern § 131 Abs.2 dürfen Steuerauskünfte aus dem Steuerregister an Dritte nur mit dem schriftlichen Einverständnis des betreffenden Steuerpflichtigen erteilt werden.